Alle Jahre wieder: Die Betriebskostenabrechnung im Frühling

Dabei gibt es gelegentlich gewisse Auffassungsunterschiede zwischen Hausverwaltung und Mieter, welche Kosten in die Betriebskosten-
abrechnung aufgenommen werden dürfen. Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt in sämtliche Belege Einsicht zu nehmen und (auf seine Kosten) Kopien anfertigen zu lassen.

Eine gesetzliche Aufzählung der verrechenbaren Betriebskosten bietet übrigens § 21 MRG. Es sind dies: Die Betriebskosten (im Sinne des MRG) setzen sich zusammen aus den Wasser- und Kanalgebühren, Rauchfang-
kehrgebühren, Kanalräumung, Unratabfuhr, Schädlingsbekämpfung, Beleuchtung der allgemein zugänglichen Hausteile, Feuer- und Haftpflicht-Versicherung, Versicherung gegen Leitungswasserschäden, Verwaltungs-
kosten, Hausbetreuung und der Grundsteuer. Für diejenigen, die die Prüfung lieber jemandem anderen überlassen möchten, sei auf verschiedene Mietervereinigungen oder den Zentralverband für Haus-
besitzer verwiesen. Noch ein Tipp zum Schluss: Bei der Überprüfung der Betriebskosten-Belege sollte nicht nur die Erforderlichkeit und die Kosten der Arbeiten, sondern auch das Datum der Rechnung überprüft werden. Denn die Verjährung der verrechenbaren Betriebskosten beträgt „nur“ ein Jahr und beginnt mit Ablauf jenes Jahres, in welchem die Betriebskosten (also die dem Vermieter gestellte Rechnung) dem Vermieter gegenüber fällig geworden sind. Das heißt, eine Rechnung aus dem Jahr 2008 darf der Vermieter in der Abrechnung 2010 nicht mehr vom Mieter einfordern. Eine Betriebskostenüberprüfung kann sich also lohnen ...

 
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