Energieausweis - Die Energiekennzahl der Gebäude

Gemäß Energieausweis-Vorlagegesetz muss seit Jahresbeginn grundsätzlich für alle Immobilien bei Verkauf oder Vermietung ein Energieausweis vorgelegt werden. Dieser gibt vor allem Auskunft über die Energiekennzahl des Gebäudes, also dessen spezifischen Heizwärmebedarf. Sollte für ein Objekt kein Energieausweis erbracht werden, stehen dem Abnehmer eventuell Gewährleistungsansprüche zu: Denn ohne Energieausweis gilt ein – für die jeweilige Bauart – durchschnittlicher Energiewert als vereinbart. Im Übrigen ist das Fehlen eines Energieausweises aber sanktionslos (insbesondere gibt es keine staatlichen Strafmaßnahmen).

Beispiel: Ein Haus aus 1900 wurde für damalige Verhältnisse günstig und mit relativ dünnen, schlecht dämmenden Wänden errichtet. Wenn kein Energieausweis vorgelegt wird und das Haus über unterdurchschnittliche Energiewerte verfügt, kann der Käufer oder Mieter Gewährleistung (also insbesondere Preisminderung) geltend machen.

Der Gesetzgeber erwartete sich durch die Einführung Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden. Tatsächlich hat sich der Energieausweis in der Praxis aber noch nicht durchgesetzt.

 
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