Vetragsgebühren - Tradition beim Abkassieren

Gem § 33 TP 5 des GebG (Gebührengesetz) ist ein Mietvertrag mit 1% des auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses zu vergebühren. Maximale Bemessungsgrundlage ist aber das 18fache, bei Wohn-Immobilien das 3fache des Jahresmietzinses. Bei unbefristeten Verträgen ist ebenfalls der 3fache Bruttojahresmietzins die Bemessungsgrundlage.

Die Gebühr muss vom Vermieter an das Finanzamt abgeführt werden (es haftet auch der Rechtsanwalt, Notar oder Makler dafür); im internen Verhältnis wird jedoch oft vereinbart, dass der Mieter die Vergebührung zu tragen hat.

 
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